Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Spreewärts-Hausboote GmbH für den Verkauf von Booten, Hausbooten, Anhängern, Zubehör, Durchführung von Serviceleistungen sowie Vermietung von Lager- und Liegeplätzen.
I. Kaufvertrag / Übertragung von Rechten und Pflichten a) Der Käufer ist an die Bestellung 10 Tage unwiderruflich gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. b) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
II. Preise Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlasse
III. Zahlung / Zahlungsverzug / Eigentumsvorbehalt a) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig
b) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig; wenn 1.) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt oder 2.) der Kaufmann, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
c) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen
d) Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenreichung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
e) Kommt der Käufer mit fälligen Zahlungen, bei Vereinbarung von Teilzahlungen, mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Frist zur Leistungserbringung von 14 Tagen setzen. Läuft die Frist fruchtlos ab, ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
f) Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
g) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Käufer darf über die Vorbehaltssache nicht verfügen.
h) Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltssache hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.
i) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltssache auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verkäufer liegt, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
IV. Beleuchtung, Maße und Gewichte a) Eventuell installierte Beleuchtungsanlagen entsprechen bei importierten Booten (z.B. aus England, Polen, Italien, USA, Zypern usw.) häufig nicht den Bestimmungen, die auf deutschen Gewässern gelten. Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, sich vor Benutzung des Bootes bezüglich der für dieses Gewässer geltenden Bestimmungen zu erkundigen und die Beleuchtungsanlage ggf. umrüsten zu lassen. Der Kunde hat ggf. die Möglichkeit vor Auslieferung des Bootes von der Spreewärts-Hausboote GmbH die evtl. nicht zugelassene Beleuchtung demontieren zu lassen.
b) Die in den Prospekten angegebenen Maße (Fuß, Zoll oder Meter) und Gewichte sind ca.-Angaben. Abweichungen in den Abmessungen und Gewichten sind möglich. Genauso sind technische Änderungen sowie Ausstattungsdetailänderungen möglich. Solche Abweichungen zum Prospekt, zum besichtigten Kaufgegenstand oder zur ursprünglich vereinbarten Ausführung, die der Hersteller zu vertreten hat, die der Spreewärts-Hausboote GmbH bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, weder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder wesentlich einschränken noch für den Käufer unzumutbar sind, berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises.
V. Abnahme, einvernehmlicher Rücktritt a) Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarte Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist die Zahlung eines Standgeldes in Höhe von Euro 100,00 pro Tag und pro Boot vereinbart.
b) Bei einvernehmlichem Rücktritt von diesem Vertrag verpflichtet sich der Käufer, an den Verkäufer ein Abstandsgeld in Höhe von 30 % des Gesamtkaufpreises zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn er den Kaufgegenstand nach Bereitstellungsanzeige des Verkäufers nicht binnen 14 Kalendertagen abholt und der Verkäufer ihm eine 14-tägige Nachfrist zur Abholung gesetzt hat sowie vom Vertrag im Hinblick auf die Nichtabholung des Kaufgegenstandes durch den Käufer zurückgetreten ist. Ein Abstandsgeld in Höhe von 30 % des Gesamtpreises hat hingegen der Käufer an den Verkäufer zu zahlen, wenn es sich um ein Boot handelt, welches zur Erfüllung des mit dem Käufer geschlossenen Kaufvertrages von der Fa. Spreewärts-Hausboote GmbH im Herstellerwerk bestellt wurde. Hierbei sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass dieses erhöhte Abstandsgeld erforderlich ist wegen der hohen, Risiken und Kosten, die der Verkäufer zum Beispiel wegen des Transports, der Kursschwankungen der Währungen und der zusätzlichen Bevorratung eingehen muss. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Käufer bleibt ausdrücklich vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale eingetreten ist.
VI. Gewährleistung a) Liegt ein Mangel vor so ist der Kunde berechtigt als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Allerdings können wir die vom Käufer/Kunden gewählte Art der Nacherfüllung auch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer/Kunden zurückgegriffen werden kann. Für diesen Fall beschränkt sich der Anspruch des Käufers/Kunden auf die andere Art der Nacherfüllung, wobei uns wiederum das Recht verbleibt, diese zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Insbesondere bei ausländischer Produktion ist nicht eine Verarbeitungsqualität wie die einer vergleichbaren sog. „deutschen Wertarbeit" zu erwarten. Dieser Tatbestand, der bei der Kaufpreisfindung des Produktes berücksichtigt wurde, ist dem Käufer bekannt und berechtigt ihn daher nicht bei Bagatellmängeln oder kleineren Verarbeitungsfehlern, Gewährleistungsansprüche wie Nacherfüllung, Rücktritt vom Kauf, Schadenersatz oder Minderung des Kaufpreises geltend zu machen. Sogenannte Bagatellmängel bis zu einen Wertgrenze von 1.000,- € sind vom Käufer in Eigenleistung zu beseitigen. Hierzu ggf. erforderliche Ersatzteile sind im Austausch kostenfrei vom Verkäufer zu stellen.
b) Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer vorzuführen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jede Gewährleistungsanspruche gegenüber dem Verkäufer aus.
c) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Ruckgängigmachung des Vertrages zu verlangen
d) Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers/Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinnes oder wegen sonstiger Vermögensschäden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
e) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern bei der Veräußerung von neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen und Serviceleistungen (z. B. Werkstattreparaturen) ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Übergabe der Kaufsache. Diese unterschiedlichen Fristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Für Motoren und Antriebe, für die es bundesweit ein Service-Händlernetz gibt, bietet der Hersteller Gewährleistung vom Umfang und von der Frist gemäß den Bedingungen, die auf der Garantiekarte des Herstellers vermerkt sind. Beim Verkauf an Unternehmer beträgt die Gewährleistungspflicht ein Jahr ab Übergabe der Kaufsache. Wenn die Kaufsache gewerblich (z B. Vercharterung/Vermietung) oder für Sportveranstaltungen oder -wettbewerbe (z B. Rennen) genutzt wird, beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls ein Jahr ab Übergabe. Nicht bestimmungsgemäße Verwendung / Gebrauch der Kaufsache und Nichteinhaltung von vorgeschriebenen Serviceintervallen oder Inspektionen schließt eine Gewährleistung aus.
f) Besondere Gewährleistungsbestimmungen bezüglich der Beton-, Holz- und GFK-Kunststoff-Verarbeitung Ein Produkt hergestellt aus Beton-, Holz- und GFK-/Kunststoff wird von „Hand" hergestellt. Maßliche Ungleichheiten sind daher nicht auszuschließen und stellen keinen Mangel dar. Oberflächen werden nicht lackiert, sondern ggf. nur eingefärbt. Deswegen ist die Oberflächenqualität nicht mit einer lackierten Fläche zu vergleichen. Der Käufer hat vor Abschluss des Vertrages die Gelegenheit entweder das gekaufte Boot oder ein Boot dieses Herstellers bei uns zu besichtigen. Er konnte sich hierbei ein Bild über die Verarbeitungsqualität machen. Insbesondere bei Booten ausländischer Produktion ist nicht eine Verarbeitungsqualität wie die einer vergleichbaren sog. „deutschen Wertarbeit" zu erwarten. Es ist dem Käufer bekannt, dass aufgeklebten Zierstreifen und Aufkleber Designs nur von kurzer Lebensdauer sind oder sein können. Bei Ablösungen oder abstehenden Ecken und Kanten ist Fa. Spreewärts-Hausboote GmbH nicht im Rahmen der Gewährleistung zur Nachbesserung verpflichtet. Der Käufer hat die Möglichkeit vor Auslieferung des Bootes diese Aufkleber kostenlos entfernen zu lassen.
g) Besondere Gewährleistungsbestimmungen für Verdecke und Windschutzscheiben Gegen entsprechenden Mehrpreis kann eine sogenannte Sprayhood mit Anschluß Persenning oder ein Cabriodach mit Heck- und Seitenteilen mitbestellt werden. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Wetterschutz und nicht um eine wasserdichte Bootsabdeckung (z.B. für Dauerliegen). An Nähten, Stößen oder Reißverschlüssen kann Wasser eintreten. Gleiches gilt für die Windschutzscheibe einschließlich Rahmen. Es handelt sich hierbei um viele Einzelteile, welche zusammengesetzt sind. An diesen Stellen ist ein Wassereintritt möglich. Hinsichtlich dieser möglichen Erscheinungen von Wassereintritt an Verdecken und Windschutzscheiben ist durch die eingehende Belehrung und die Möglichkeit des Käufers, diese Verarbeitung und Gefahr von Wassereintritt an Ausstellungsbooten zu besichtigen, zwischen den Parteien vereinbart, dass solche Erscheinungen keine Mängel im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zur Gewährleistung sind.
VII. Vermietung von Lager- und Liegeplätzen und Vermittlung von Gebrauchtbooten a) Die Anmietung von Liege- und Stellplätzen im Wasser und Freilager ist zeitlich nicht begrenzt. Der Mietpreis berechnet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste und wird für die Zeit der Inanspruchnahme der Stellfläche berechnet. Das Aufslippen / Kranen etc. sowie ein evtl. zur Verfügung gestellte Boots-/wagen oder -bock wird separat in Rechnung gestellt. Vor Inanspruchnahme von Lager- und Liegeplätzen ist eine separater „Mietvertrag über einen Stellplatz für ein Wassersportfahrzeug“ vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnen. Der Auftragnehmer behält sich ein Zurückbehaltungsrecht bei offenen Forderungen vor.
b) Der Auftragnehmer/Vermieter haftet nicht für entstehende Schäden oder Verluste. Dies gilt insbesondere auch für Schäden beim Krangang, Aufslippen oder der Verbringung des Wassersportfahrzeuges. Der Bootseigner/Mieter hat sich verantwortlich davon zu überzeugen, dass der zur Verfügung gestellte Stellplatz, Bootswagen oder Bootsbock für sein Boot von der Bauart und Größe auch bei extremen Wetterlagen absolut zuverlässig passt und die Standsicherheit zu jeder Zeit gegeben ist. Erforderliche Umbaumaßnahmen oder Einstellarbeiten hat der Eigner/Mieter eigenverantwortlich vorzunehmen. Überlässt er etwaige Verbringungs- und Aufstellarbeiten einem anderen Auftragnehmer, liegt das alleinige Risiko dennoch ausschließlich beim Bootseigner/Mieter. Der Auftragnehmer/Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. c) Das Abstellen der zum Verkauf stehenden Boote erfolgt auf eigenes Risiko des Eigners/Auftraggebers. Sämtliche Beschädigungen oder Verluste durch Feuer, Sturm, Hagel, Diebstahl oder andere Umstände gehen zu Lasten des Eigners/Auftraggebers. Der Eigner haftet auch für Schäden, die durch ihn selbst oder durch das abgestellte Wassersportfahrzeug verursacht werden. Die Haftung erstreckt sich nicht nur auf Vorsatz und Fahrlässigkeit. Für eventuelle Schäden verpflichtet sich der Eigner/Mieter eine entsprechende Kasko- und Haftpflichtversicherung für das Wassersportfahrzeug abzuschließen. Die Obhut- und Kontrollpflicht für das Sportboot verbleibt ausschließlich beim Eigner / Auftraggeber. Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand a) Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers
b) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
c) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
VIII. Schlussbestimmung Sollte eine Bestimmung oder Teilbestimmung der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.Diese Website benutzt Google Adsense, einen Webanzeigendienst der Google Inc., USA (''Google''). Google Adsense verwendet sog. ''Cookies'' (Textdatei